Prüfungswesen

Die Ausbildung und Prüfung richtet sich nach der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS). Wesentliche Bestimmungen werden nachfolgend dargestellt.

Bewertung der Prüfungsleistungen - § 9 FachV-Pol/VS
Die einzelnen Leistungen der Studierenden werden mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet.

sehr gut 1 eine besonders hervorragende Leistung 14 bis 15 Punkte
gut 2 eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft 11 bis 13 Punkte
befriedigend 3 eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht 8 bis 10 Punkte
ausreichend 4 eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht 5 bis 7 Punkte
mangelhaft 5 eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung 2 bis 4 Punkte
ungenügend 6 eine völlig unbrauchbare Leistung 0 bis 1 Punkt


Gesamtergebnisse sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Den errechneten Gesamtergebnissen entsprechen folgende Noten:

von 13,50 bis 15,00 = sehr gut
von 11,00 bis 13,49 = gut
von 8,00 bis 10,99 = befriedigend
von 5,00 bis 7,99 = ausreichend
von 2,00 bis 4,99 = mangelhaft
von 0 bis 1,99 = ungenügend